- Wohnungsvermittlung
- Zimmervermittlung
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Wohnungsvermittlung,gewerblicher Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, den Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum zwischen Wohnungssuchenden und Wohnungseigentümern zu vermitteln. Wohnungsvermittler bedürfen nach § 34 c Gewerbeordnung einer Gewerbezulassung, die bei fehlender persönlicher Zuverlässigkeit zu versagen ist. Der Maklervertrag über die Wohnungsvermittlung unterliegt den Bestimmungen des Gesammelten zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. 11. 1971; danach ist eine Provision, die in einem Bruchteil oder Mehrfachen der Monatsmiete anzugeben ist, nur bei tatsächlichem Abschluss des Mietvertrages geschuldet. Durch Gesetz vom 21. 7. 1993 ist die Wohnungsvermittlungsprovision auf zwei Monatsmieten (ausschließlich der Nebenkosten) plus Mehrwertsteuer begrenzt. Vorschüsse dürfen weder verlangt noch genommen werden. Eine vereinbarte Vertragsstrafe darf 50 DM nicht überschreiten. Wenn eine Wohnungsadresse einem Wohnungssuchenden bereits bekannt war, hat der Makler die Wohnung nicht nachgewiesen, und es fällt keine Provision an. Das Fordern oder Annehmen unangemessen hoher Entgelte für die Wohnungsvermittlung kann eine Ordnungswidrigkeit, bei Ausnutzung einer Zwangslage auch Wucher sein.* * *
Woh|nungs|ver|mitt|lung, die: berufsmäßige Vermittlung von Wohnungen zur Vermietung.
Universal-Lexikon. 2012.